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   VG Berlin, 15.07.2019 - 1 K 160.18 V   

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https://dejure.org/2019,27164
VG Berlin, 15.07.2019 - 1 K 160.18 V (https://dejure.org/2019,27164)
VG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2019 - 1 K 160.18 V (https://dejure.org/2019,27164)
VG Berlin, Entscheidung vom 15. Juli 2019 - 1 K 160.18 V (https://dejure.org/2019,27164)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 21 EURL/VisakodexUmsG, Art 25 EURL/VisakodexUmsG, Art 32 EURL/VisakodexUmsG, § 113 Abs 5 VwGO
    Versagung der Erteilung eines Schengen-Visums wegen fehlender Rückkehrabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 1.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Auszug aus VG Berlin, 15.07.2019 - 1 K 160.18
    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich, gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und verdrängt wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die bisherige nationale Regelung in § 6 Abs. 1 und 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011, Az. 1 C 1/10, juris Rn. 11).

    Der Antrag auf Erteilung eines solchen Visums ist als "Minus" in einem auf ein Schengen-Visum gerichteten Antrag mit enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011, a. a. O., juris Rn. 27).

    Angesichts des öffentlichen Interesses an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung setzt die Erteilung eines solchen Visums aber voraus, dass wegen des besonderen Schutzes familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-GRCh die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise, trotz der aufgrund begründeter Zweifel an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011, a. a. O., juris Rn. 29 ff.; Urteil vom 15. November 2011, Az. 1 C 15/10, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 37.14

    Besuchsaufenthalt; einheitliches Visum; eingeschränkte gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus VG Berlin, 15.07.2019 - 1 K 160.18
    Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, Az. 1 C 37/14, juris Rn. 17).

    Dabei handelt es sich um eine komplexe und individuelle Bewertung, für die der prüfenden Behörde nach dem Visakodex ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, weil sie die erforderlichen Landeskenntnisse besitzt und sich vor Ort über die eingereichten Unterlagen und Angaben des Visumantragstellers einen sachkundigen Eindruck verschaffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a. a. O., juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, a. a. O.).

    Soweit die behördliche Entscheidung danach auf wertenden Betrachtungen beruht, ist die Kontrolle beschränkt auf die Prüfung, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014, Az. 6 B 20.14, juris Rn. 27).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus VG Berlin, 15.07.2019 - 1 K 160.18
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013, Az. C-84/12, juris Rn. 59, verlangt diese Bestimmung von den zuständigen Behörden nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

    Dabei handelt es sich um eine komplexe und individuelle Bewertung, für die der prüfenden Behörde nach dem Visakodex ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, weil sie die erforderlichen Landeskenntnisse besitzt und sich vor Ort über die eingereichten Unterlagen und Angaben des Visumantragstellers einen sachkundigen Eindruck verschaffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a. a. O., juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - 11 N 107.14

    Besuchsvisum / Schengenvisum; Rückkehrabsicht; begründete Zweifel; gerichtliche

    Auszug aus VG Berlin, 15.07.2019 - 1 K 160.18
    Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beklagte eine hinreichende wirtschaftliche Verwurzelung der Klägerin nicht zu erkennen vermochte, weil diese über kein eigenes Einkommen verfügt und auch keine sonstigen Vermögenspositionen nachgewiesen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2015, Az. OVG 11 N 107.14 , juris Rn. 13 ).

    Die Beklagte durfte bei der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung weiterhin berücksichtigen, dass die mittlerweile 60-jährige Klägerin in Anbetracht altersbedingt typischerweise zunehmender Unterstützungs- und Pflegebedürftigkeit geneigt sein könnte, nicht nur für einen kurzen Besuch ins Bundesgebiet einzureisen, sondern dauerhaft bei ihrem in Deutschland lebenden Sohn zu verbleiben und gesundheitliche Einschränkungen geltend zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2015, Az. OVG 11 N 107.14 , juris Rn. 13 ).

  • BVerwG, 15.11.2011 - 1 C 15.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Auszug aus VG Berlin, 15.07.2019 - 1 K 160.18
    Angesichts des öffentlichen Interesses an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung setzt die Erteilung eines solchen Visums aber voraus, dass wegen des besonderen Schutzes familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-GRCh die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise, trotz der aufgrund begründeter Zweifel an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011, a. a. O., juris Rn. 29 ff.; Urteil vom 15. November 2011, Az. 1 C 15/10, juris Rn. 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 6 B 20.14

    Ausländer; Iran; Besuchsvisum; Schengenvisum; Rückkehrabsicht; begründete

    Auszug aus VG Berlin, 15.07.2019 - 1 K 160.18
    Soweit die behördliche Entscheidung danach auf wertenden Betrachtungen beruht, ist die Kontrolle beschränkt auf die Prüfung, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014, Az. 6 B 20.14, juris Rn. 27).
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